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Erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung bei subjektiver Bedrohung mit dem Tod
iFamZ 2013/234
§§ 3, 33 UbG
Der Kranke leidet an einer – im Jahr 2003 diagnostizierten und seit im Vollbild vorliegenden – paranoiden Schizophrenie. Diese geht mit Verfolgungswahn und Sinnestäuschungen auf dem Gebiet des Gehörsinns einher. Am wurde der Patient ohne Verlangen im geschlossenen Bereich der Universitätsklinik aufgenommen und einer 5-Punkt-Fixierung unterworfen.
Der Kranke beantragt die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit.
Das Erstgericht erklärte die Freiheitsbeschränkung durch 5-Punkt-Fixierung für zulässig. Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass es die Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärte.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts lässt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen sehr wohl eine ernstliche und erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung ableiten. So steht fest, dass aufgrund der subjektiv erlebten existenziellen Bedrohung (Bedrohung mit dem Tod durch Neonazis) die Begehung von Taten gegen Leib und Leben anderer naheliegend ist. Die lebhaften, lebensbedrohenden Wahnvorstellungen können jederze...