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Prüfung, durch welche Maßnahmen die für die gemeinsame Obsorge notwendige Gesprächsbasis erzielt werden kann; Anordnung vorläufiger elterlicher Verantwortung bei 16-Jährigem
iFamZ 2013/220
Die Mutter des im 16. Lebensjahr stehenden Minderjährigen war zunächst alleine obsorgeberechtigt, der außereheliche Vater hatte ein regelmäßiges Besuchsrecht. Am beantragte der Vater, ihm die alleinige Obsorge für den Minderjährigen zu übertragen, weil dieser seit Ende September 2011 auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis der Mutter bei ihm wohne und auch wiederholt geäußert habe, dauerhaft bei ihm leben zu wollen. Er fühle sich bei seiner Mutter nicht mehr wohl, sie kümmere sich auch zu wenig um ihn, insb unterstütze sie ihn nicht bei seinem schulischen Fortkommen. Die Mutter sprach sich gegen die Obsorgeübertragung aus und wendete ein, die Voraussetzungen für eine Entziehung der Obsorge nach § 176 ABGB [aF] seien nicht erfüllt, weil kein Erziehungsnotstand oder Kindeswohlgefährdung vorliege. Sie sei mit der künftigen gemeinsamen Obsorge beider Elternteile und mit dem weiteren Aufenthalt des Minderjährigen beim Vater einverstanden, falls ihr Sohn dies nach mehrmonatiger Probezeit noch wünsche.
Das Erstgericht und das Rekursgericht entzogen der Mutter die Obsorge und übertrugen sie an den Vater, da dem ernsthaften Willen des 16-Jährigen Rechnung zu tragen se...