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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 290

Prüfung, durch welche Maßnahmen die für die gemeinsame Obsorge notwendige Gesprächsbasis erzielt werden kann; Anordnung vorläufiger elterlicher Verantwortung bei 16-Jährigem

iFamZ 2013/220

§ 180 Abs 1 ABGB nF

Die Mutter des im 16. Lebensjahr stehenden Minderjährigen war zunächst alleine obsorgeberechtigt, der außereheliche Vater hatte ein regelmäßiges Besuchsrecht. Am beantragte der Vater, ihm die alleinige Obsorge für den Minderjährigen zu übertragen, weil dieser seit Ende September 2011 auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis der Mutter bei ihm wohne und auch wiederholt geäußert habe, dauerhaft bei ihm leben zu wollen. Er fühle sich bei seiner Mutter nicht mehr wohl, sie kümmere sich auch zu wenig um ihn, insb unterstütze sie ihn nicht bei seinem schulischen Fortkommen. Die Mutter sprach sich gegen die Obsorgeübertragung aus und wendete ein, die Voraussetzungen für eine Entziehung der Obsorge nach § 176 ABGB [aF] seien nicht erfüllt, weil kein Erziehungsnotstand oder Kindeswohlgefährdung vorliege. Sie sei mit der künftigen gemeinsamen Obsorge beider Elternteile und mit dem weiteren Aufenthalt des Minderjährigen beim Vater einverstanden, falls ihr Sohn dies nach mehrmonatiger Probezeit noch wünsche.

Das Erstgericht und das Rekursgericht entzogen der Mutter die Obsorge und übertrugen sie an den Vater, da dem ernsthaften Willen des 16-Jährigen Rechnung zu tragen sei. Der OGH hob diese Entscheidungen auf.

Nach der bis geltenden Rechtslage (§ 1503 Abs 1 ABGB) war die Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Diese Rechtslage wurde durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt (§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen (4 Ob 32/13d). Auf dieser Grundlage ist noch keine abschließende Entscheidung möglich. Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechendS. 291 sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder) hergestellt werden kann (4 Ob 32/13d mwN).

Im konkreten Fall steht zwar fest, dass der Minderjährige weiter bei seinem Vater wohnen will und in diesem Zusammenhang dessen (alleinige) Obsorge anstrebt. Die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge – auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils – blieb bislang unberücksichtigt. Das Erstgericht wird mit den Eltern die neue Rechtslage zu erörtern und die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Verbesserung der für eine gemeinsame Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen haben. Ob dafür eine weitere Einvernahme der Eltern genügt, eine ergänzende Begutachtung erforderlich ist oder Aufträge nach § 107 Abs 3 Z 2 oder 3 AußStrG zu erteilen sind, obliegt der am konkreten Kindeswohl orientierten Beurteilung der Vorinstanzen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen ist (vgl 4 Ob 32/13d). Diese Erwägungen führen zur Aufhebung [und Zurückverweisung] an die erste Instanz.

Anmerkung

Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass die Möglichkeit der Anordnung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung eingeräumt wird, obwohl dabei der Gesetzeswortlaut („unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung“) weit interpretiert werden muss. Die bisher allein obsorgeberechtigte Mutter kann zwar weiterhin mit der Obsorge betraut bleiben, dem Vater wird jedoch eine Mitobsorge eingeräumt werden müssen, um ihn in der Testphase mit der Betreuung des Jugendlichen betrauen zu können. Diese weite Auslegung ist umso erfreulicher, als verstärkt die Tendenz Jugendlicher zu beobachten ist, in der für sie schwierigen pubertären Phase zum anderen Elternteil, der bisher nicht mit der Betreuung betraut war, zu wechseln. Gerade in solchen Konstellationen bietet eine Erprobungsphase einen unschätzbaren Vorteil vor einer endgültigen Entscheidung (aA Beck, EF-Z 2013/132).

Gabriela Thoma-Twaroch

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