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Anspannung der Kinderbetreuungsgeld beziehenden Mutter abhängig von Kinderbetreuungsmöglichkeiten
iFamZ 2013/205
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Die 1998 geborene J hält sich überwiegend beim Vater auf. Ausgehend von einem Einkommen von 1.600 Euro monatlich, 14-mal jährlich, verpflichtete sich die Mutter im Scheidungsfolgenvergleich zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 380 Euro. Am begehrte die Mutter die Herabsetzung des Unterhalts auf 20 Euro monatlich ab . Am sei ihr Sohn N geboren, weswegen sie ab nur noch ein Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 436 Euro monatlich beziehen werde. Nach den Feststellungen kann N von niemandem anderen als seiner Mutter betreut werden.
Das Erstgericht setzte den Unterhalt auf 85 Euro monatlich herab. Das Rekursgericht wies den Herabsetzungsantrag unter Heranziehung des Anspannungsgrundsatzes ab, wogegen die Mutter Revisionsrekurs erhob.
(…) 3. (…) Nach stRsp trägt die durch den Anspannungsgrundsatz begünstigte Partei die Behauptungs- und Beweislast für ein zumutbarerweise erzielbares höheres Einkommen (zuletzt RIS Justiz RS0006261 [T5]; 2 Ob 141/11s). Die Argumentation des Rekursgerichts, das aus der Tätigkeit der Mutter vor Beginn des Beschäftigungsverbots auf ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen ab Ende des Beschäftigungsverbots nach § 5 Abs 1 MSchG sch...