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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 309

Unterhaltsverzicht in aufrechter Ehe

iFamZ 2013/239

§ 94 Abs 3 ABGB

Ein Unterhaltsverzicht in aufrechter Ehe ist nach Haushaltstrennung so weit wirksam, als der andere Ehegatte den notwendigen Unterhalt aus seinem eigenen Einkommen decken kann.

Die Rsp prüft die Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts nach inhaltlichen Kriterien (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 94 Rz 80 mwN). So ist ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestands der Ehe unter der Voraussetzung zulässig, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten (RIS-Justiz RS0047073 [T1]).

Ein sofort wirksamer Verzichtsvertrag hinsichtlich des Unterhalts der Ehefrau, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dann möglich, wenn diese nicht erwerbsunfähig ist oder sonst nicht des notwendigen Unterhalts ermangelt (RIS-Justiz RS0047082). Durch die dauernde Haushaltstrennung wird nämlich die eheliche Beistandspflicht gelockert (vgl 3 Ob 74/02g).

Der Regelungszweck des § 94 Abs 3 ABGB kann wegen seiner flexiblen Gestaltungen der Unterhaltsregelung zugänglichen Formulierung nur darin liegen, den gänzlichen Ausschluss der ehelichen Beistandspflicht durch vertragliche Regel...

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