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Luxusgrenze ist auch bei Eigeneinkommen des Kindes zu berücksichtigen
iFamZ 2012/123
Zur Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten bei überdurchschnittlichen Verhältnissen wurde in Rsp und Lehre eine Formel entwickelt, wonach sich der Restgeldunterhalt unter Abzug jener Quote des Kindeseinkommens ergibt, die sich aus dem Verhältnis vom Geldunterhalt zum Geldunterhalt + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf ergibt (8 Ob 528/93; 2 Ob 77/97f; Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 221; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht5 138). Ausgangspunkt für diese Berechnung war in den genannten Entscheidungen der ohne Eigeneinkommen bestehende Geldunterhaltsanspruch des Kindes. Zutreffend ist, dass dieser in den den Entscheidungen 8 Ob 528/93 und 2 Ob 77/97f zugrunde liegenden Fällen unter der Luxusgrenze lag, sodass Ausgangspunkt der Berechnungen der nach der Prozentkomponente ermittelte Unterhaltsbetrag war. Anhaltspunkte dafür, dass in Fällen, in denen der Geldunterhaltsanspruch durch die Luxusgrenze beschränkt ist, nicht der unter Berücksichtigung dieser Grenze berechnete Geldunterhalt, sondern zugunsten des Kindes ein fiktiver, nach der Prozentkomponente ermittelter Betrag Ausgangspunkt der Berechnungen sein soll, sind ni...