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Untersuchungsgrundsatz im Unterhaltsverfahren
iFamZ 2012/135
Gem § 16 AußStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt werden. Die Parteien haben nach Abs 2 der Bestimmung vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Tatsachen und Beweise vorzubringen bzw anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten. Letztere Bestimmung sichert den Untersuchungsgrundsatz durch eine Parteienpflicht ab, weil eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht und eine gewisse Mitwirkungspflicht der Parteien statuiert werden (ErlRV abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 100).
Im vorliegenden Fall hat zwar der Vater die im Unterhaltsherabsetzungsantrag angebotenen Einkommensunterlagen trotz Aufforderung durch das Gericht auch nicht in der von ihm beantragten erstreckten Frist vorgelegt. Demgegenüber hat das Erstgericht aber weder die ebenfalls angebotene Vernehmung des Vaters durchgeführt, noch wurde ihm die mit der neuerlichen Aufforderung zur Vorlage der Einkommensbelege erstmals aufgetragene Vorlage von Unterlagen zu seinen behauptete...