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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 215

Grenzüberschreitende Heimunterbringung: Anwendung der VO Brüssel IIa, Voraussetzungen und Wirkungen

iFamZ 2012/159

Art 1, 56 VO Brüssel IIa

PPU, Health Service Executive/S. C., A. C

Auf Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland vom hat der EuGH im Eilverfahren zu Recht erkannt:

1. Eine Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaates, mit der ein Kind in einem anderen Mitgliedstaat in einer gesicherten Einrichtung zur therapeutischen und erzieherischen Betreuung angeordnet wird und mit der für einen bestimmte Zeitraum zum Schutz des Kindes der Entzug von dessen Freiheit verbunden ist, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa.

2. Die Zustimmung iSd Art 56 Abs 2 der VO muss durch eine staatliche Behörde vor der Entscheidung über die Unterbringung erfolgen. Die bloße Zustimmung der Einrichtung, in der das Kind untergebracht werden soll, reicht nicht aus. Bei einem Sachverhalt wie jenem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Gericht eines Mitgliedstaates, das die Entscheidung zur Unterbringung gefällt hat, unsicher ist, ob die Zustimmung im ersuchten Staat gültig erfolgt ist, weil die zuständige Behörde im ersuchten Mitgliedstaat nicht mit Sicherheit identifiziert werden konnte, kann ein Fehler korrigiert werden, um das Erfordernis der Zustimmung nac...

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