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Besuchsrecht – Mindestmaß an persönlicher Beziehung als Voraussetzung einer gesunden Entwicklung des Kindes
iFamZ 2012/129
§ 148 Abs 1 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anerkanntes, unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes Menschenrecht (7 Ob 34/07m mwN; 7 Ob 37/10g ua). Nach stRsp ist ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden S. 178Elternteilen erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes auch allgemein gefordert (RIS-Justiz RS0047754).
Eine Unterbindung des Kontakts zum nicht obsorgeberechtigten Elternteil ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (1 Ob 56/09f; RIS-Justiz RS0047955). Jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden (5 Ob 279/01t mwN)