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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Betroffenen vor Sachwalterbestellung abgeschlossenen Vertrags
iFamZ 2012/137
§§ 154, 275, 865 ABGB, § 94 Abs 2 GBG, § 132 AußStrG
Verträge des beschränkt Geschäftsfähigen, aus denen dieser nicht ausschließlich Vorteile zieht, sind schwebend unwirksam. Ein solcher Vertrag kann durch den Sachwalter nachträglich genehmigt werden, wenn dies in seinen Aufgabenbereich fällt. Im Fall der zusätzlichen Notwendigkeit der gerichtlichen Genehmigung ist diese nachträgliche Genehmigung ihrerseits pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.
Ist unklar, ob der Betroffene im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (beschränkt) geschäftsfähig war, hat das Pflegschaftsgericht zunächst die Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen für die relevanten Zeitpunkte – allenfalls durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens – zu klären. War der Betroffene zum Abschlusszeitpunkt noch voll geschäftsfähig, so hat das Gericht einen „Negativbeschluss“ zu fassen, in dem festgestellt wird, dass es einer gerichtlichen Genehmigung nicht bedarf. Dieser ist in sinngemäßer Anwendung des § 132 letzter Satz AußStrG auf der Urkunde über die Rechtshandlung zu bestätigen. War der Betroffene hingegen bloß beschränkt geschäftsfähig, ist zu prüfen, ob die erkennbar erteilte nachträgliche Genehmigung des Sachwalters pflegschaftsger...