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Unterhaltsverwirkung gem § 74 EheG
iFamZ 2012/151
§ 94 Abs 2 ABGB, §§ 68a Abs 3, 74 EheG, § 35 Abs 1 EO
Die Unterhaltsverwirkung gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist nur bei besonders schwerwiegenden, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigenden Eheverfehlungen zulässig. Unterhaltsverwirkung gem § 74 EheG liegt dann vor, wenn ein Ehegatte verschiedene ihm aufgrund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet und dies die maßgebliche Interessenssphäre des anderen Teils beeinträchtigt.
Zwischen den Streitteilen kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen, teilweise auch zur Tätlichkeit. Bei einem derartigen Vorfall wurde der Kläger gegenüber der Beklagten zumindest insofern tätlich, als er sie, als sie sich beide im Bett befanden, wegstieß. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls wurde der Kläger im Strafverfahren vor dem LG Salzburg wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 StGB auf Anzeige der Beklagten angeklagt. Bei dieser Anzeige schilderte die Beklagte den Vorfall sinngemäß so, dass sie vom Kläger mehrfach schwer misshandelt und verletzt worden sei. Die Beklagte übertrieb bei ihrer Schilderung des Geschehensablaufs im Strafverfahren bzw bei ihren Erzählungen gegenüber ...