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UbG und Territorialitätsprinzip; Zuständigkeit des Unterbringungsgerichts bei Verbringung an die Staatsgrenze
iFamZ 2012/142
§ 12 UbG
Da der örtliche Geltungsbereich des UbG auf das Bundesgebiet der Republik Österreich beschränkt ist und daher an der Staatsgrenze endet, ist die Überstellung in eine ausländische Krankenanstalt durch österreichische Sicherheitsorgane mit den Instrumenten des UbG nicht möglich.
Die Überstellung an die Grenze, so wie die Überstellung eines untergebrachten Kranken von einer psychiatrischen Anstalt oder Abteilung in eine andere, ist als Teil der durch die Überstellung nicht beendeten Unterbringung anzusehen.
Dieser Transport unterliegt daher der Kontrolle des Gerichts und nicht des UVS. Einer Bescheinigung gem § 8 UbG bedarf es hiezu nicht. Die zulässige Unterbringung ohne Verlangen des Patienten umfasst auch dessen Transport von der Klinik bis zur österreichischen Staatsgrenze.