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Aufhebung der Unmöglichkeit einer nachträglichen Namensänderung bei eingetragenen Partnern
iFamZ 2012/119
§ 2 Abs 1 Z 7a NÄG, Art 14 iVm Art 8 EMRK
Die Anordnung in § 2 Abs 1 Z 7a NÄG, wonach eine Namensänderung auf den Nachnamen des Partners oder auf einen Doppelnamen bei eingetragenen Partnern nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich ist, ist diskriminierend und gleichheitswidrig.
(...) Der Gleichheitsgrundsatz bindet den Gesetzgeber auch insofern, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Nach der Rsp des EGMR, der der VfGH gefolgt ist, müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, um eine am Geschlecht oder an der sexuellen Orientierung anknüpfende Differenzierung nicht als Diskriminierung und damit Verletzung des Art 14 EMRK iVm einem einschlägigen Konventionsrecht zu erweisen. Gleichgeschlechtliche Beziehungen fallen nicht nur unter den Begriff des „Privatlebens“, sondern, wenn die Personen in einer gleichgeschlechtlichen De-facto-Partnerschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch unter den Schutz des „Familienlebens“ nach Art 8 Abs 1 EMRK. Nun darf der Gesetzgeber institutionell zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft differenzieren und an die Institute auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen, insb in Bezug auf Elternrec...