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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 186

Aufhebung der Sachwalterschaft

iFamZ 2012/141

§ 278 Abs 2 ABGB

Die Sachwalterschaft ist aufzuheben, wenn für den Betroffenen keine Angelegenheiten zu besorgen sind, bei denen ihm ohne Besachwalterung ein konkreter Nachteil droht.

Der Revisionsrekurs zeigt – im Ergebnis – zutreffend auf, dass die tragende Begründung des Rekursgerichts, der Betroffene werde im Fall der Aufhebung der Sachwalterschaft sofort seinen vermeintlichen Anspruch auf dem Zivilrechtsweg einklagen und sich dadurch Schaden zufügen, im Akteninhalt keinerlei nachvollziehbare Deckung findet. Der bisher einzige Versuch des Betroffenen, eine Klage auf Zahlung der begehrten Investitionsablöse einzubringen, scheiterte vielmehr schon lange vor Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens an der rechtskräftigen Abweisung seines Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Irgendwelche konkreten Anstalten des Betroffenen, die in Aussicht genommene Klagsführung selbst zu finanzieren, sind im Akt nicht dokumentiert. Angesichts der Höhe des behaupteten Anspruchs von 175.000 Euro bestünde für ein solches Verfahren absolute Anwaltspflicht, sodass eine Klagseinbringung ohne vorangegangene rechtskundige Beurteilung und Beratung des Betroffenen nicht zu befürchten wäre...

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