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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 187

Unzulässige Freiheitsbeschränkung mangels ärztlicher Anordnung

iFamZ 2012/150

§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG

LG Krems , 2 R 77/12d

Laut OGH (2 Ob 77/08z) muss für Freiheitsbeschränkungen, die durch die anlassbezogene Verabreichung von Medikamenten (zur Bekämpfung von Aggressionsausbrüchen) vorgenommen werden, die ärztliche Anordnung nicht für jede dieser Einzelmaßnahmen gesondert erfolgen, sondern es genügt dafür die einmalige Anordnung durch den Arzt. Bei behandlungsbegleitender Verabreichung von Medikamenten zur Angstüberwindung (schmerzhafte Fußpflege) gilt dies nicht.

Der Bewohner leidet an einer Oligophrenie mittleren Grades. Er ist nur sehr eingeschränkt kontaktfähig. Eine Sprache hat er nicht entwickelt, sondern verständigt sich hauptsächlich über Lautieren und Gestik sowie Mimik. (…) Am wurde die Fußbehandlung unter Gabe von 30 gtt Psychopax aufgrund Anordnung der Heimleitung durchgeführt. Auf Antrag der Bewohnervertreterin hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Freiheitsbeschränkung durch eine medikamentöse Maßnahme durch Verabreichung von Psychopax 30 gtt am zulässig war und bis wirksam ist.

Der dagegen erhobene Rekurs ist berechtigt.

Im vorliegenden Fall soll durch einen vorbereitenden ersten bzw unterstützenden begleitenden Akt, nämlich die G...

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