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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 167

Praxisprobleme des Sonderbedarfs im Unterhaltsrecht

Deckung des Sonderbedarfs – Höhe des Anspruchs – praktische Geltendmachung – Mitverantwortung des betreuenden Elternteils

Peter Griehser und Andreas Hörmann

Nach der Grundregel des § 140 Abs 1 ABGB haben beide Elternteile anteilig zur Deckung der konkreten Bedürfnisse ihres Kindes beizutragen. Das österreichische Unterhaltsrecht differenziert zwischen Natural- und Geldunterhalt. Geldunterhalt ist grundsätzlich dann zu leisten, wenn der (geldunterhaltspflichtige) Elternteil nicht in dem Haushalt lebt, in dem das Kind vom anderen Elternteil betreut wird (getrennte Haushaltsführung). Bei dem von den Unterhaltspflichtigen zu deckenden Bedarf des Kindes unterscheiden Lehre und Rsp zwischen dem Regel- oder Durchschnittsbedarf einerseits und dem Sonderbedarf andererseits.

I. Regelbedarf und Sonderbedarf

Lehre und Rsp unterscheiden beim Bedarf des Kindes zwischen dem Regelbedarf (auch Durchschnittsbedarf) und dem Sonderbedarf (auch Individualbedarf). Das Gesetz selbst spricht lediglich von Bedürfnissen des Kindes und nimmt keine weitere sprachliche Differenzierung vor, sodass für sämtliche Bedürfnisse – ohne diese Unterscheidung – § 140 ABGB maßgebend ist.

A. Regelbedarf

Als Regelbedarf wird von der Rsp jener Bedarf angesehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich, ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern, an Nahrung, Kleidung, ...

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