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Ausschlussfrist zur Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 2012/127
§ 164 Abs 1 Z 3 lit b und Abs 2 ABGB
. 1 Ob 7/12d
Ungeachtet seiner Zweifel hatte einer der beiden in Anspruch genommenen Männer die Vaterschaft während des Verfahrens ohne Gutachten anerkannt, weil er mit der Mutter des Kindes wieder eine Lebensgemeinschaft unterhielt und diese ihm versicherte, der Vater zu sein. Da sich die vorhandenen Zweifel mit Beendigung der Lebensgemeinschaft verstärkten, holte er nach einem Gespräch mit der Großmutter des Kindes privat ein Abstammungsgutachten ein, wonach er als Vater auszuschließen war. Der darauf gestützte Antrag, sein Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären, wurde jedoch in zwei Instanzen als verfristet abgewiesen.
Der OGH bekräftigte in der Aufhebung der Entscheidungen zur Verfahrensergänzung, dass die Ausschlussfrist des § 164 Abs 2 ABGB erst zu laufen beginnt, wenn die entdeckten Umstände von so großer Beweiskraft sind, dass der Anerkennende die Abstammung von ihm als höchst unwahrscheinlich ansehen muss und seiner Beweispflicht im Verfahren auf Unwirksamkeitserklärung nachkommen kann; einzelne Verdachtsmomente reichen nicht aus (3 Ob 72/01m mwN; 3 Ob 313/05h; 2 Ob 182/08s, iFamZ 2009/20; 7 Ob 85/08p; 5 Ob 196/08x, iFamZ 2009/19; 8 Ob 65/10g mwN, EF-Z 2011/5; 5 Ob 174/...