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Ausgeschlossenheit eines Notars erstreckt sich auch auf dessen Substituten
iFamZ 2012/156
§ 551 ABGB, §§ 33, 119, 120, 121, 123 NO
§ 33 Abs 1 NO bestimmt, dass der Notar in jenen Sachen, in denen er selbst beteiligt ist, sowie in Sachen der dort genannten mit ihm nahe Verwandten keine Notariatsurkunde aufnehmen darf. Diese Bestimmung ist bei Heranziehung des äußerstmöglichen Wortsinns durchaus dahingehend auszulegen, dass die wegen Ausgeschlossenheit des Notars unzulässigen Notariatsurkunden auch nicht durch dessen Substituten (im Namen des Notars) errichtet werden dürfen. Ein so vom Substituten aufgenommener Notariatsakt ist daher gem § 33 Abs 2 iVm § 2 NO ungültig, was zur Unwirksamkeit des zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrags (§ 551 ABGB) führt.
Die Pflichtteilsklägerin schloss 2003 mit ihren Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag, wobei der Notariatsakt vom Substituten jener Notarin errichtet wurde, die Cousine der Klägerin und Nichte von deren Eltern ist. Die Klägerin begehrt von ihrer Mutter, der Beklagten, als Erbin nach dem Vater die Zahlung des Pflichtteils ua mit der Begründung, dass der zwischen ihr und dem Erblasser geschlossene notarielle Pflichtteilsverzichtsvertrag deshalb rechtsunwirksam sei, weil ...