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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 179

Die Erhebung eines Kostenrekurses konsumiert nicht das Recht zur Rekurserhebung in der Hauptsache

iFamZ 2012/134

§ 505 ZPO

Wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wird für das Verfahren nach der ZPO ausgesprochen, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht auf Konstellationen zu erstrecken ist, in denen eine Partei zuerst einen Kostenrekurs erhoben und anschließend die Entscheidung in der Hauptsache durch eine rechtzeitig eingebrachte Berufung bekämpft hat (RIS-Justiz RS0036043). In anderem Zusammenhang wird judiziert, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung einer weiteren (rechtzeitigen) Anfechtung nicht entgegensteht, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual verschieden geartete berufungsgerichtliche Entscheidungen gerichtet sind (RIS-Justiz RS0043968). Davon sind nicht nur Rechtsmittel gegen in unterschiedlicher Entscheidungsform (Urteil, Beschluss) ergehende und in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen erfasst, sondern etwa auch zwei Rechtsmittel gegen jeweils in Beschlussform ergangene Entscheidungen, wie etwa die meritorische Entscheidung über einen Rekurs und die gleichzeitige Verhängung einer Ordnungsstrafe (1 Ob 92/09z, RIS-Justiz RS0043968 [T1]).

Entgegen der Auffas...

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