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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 178

Gerichtlich angeordnete Unterbringung als Maßnahme nach § 176 ABGB

iFamZ 2012/131

§ 176 Abs 1 ABGB, § 45 AußStrG

(7 Ob 3/12k)

Die (materielle) Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch fortbestehen.

Die gerichtlich angeordnete Unterbringung des Kindes in einer Jugendwohlfahrtseinrichtung ist eine Maßnahme nach § 176 ABGB.

Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (noch) beschwert ist. Man unterscheidet die formelle Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0041868; RS0006641). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770).

Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht alle Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefährdung des Kindeswohls und zur Förderung des Kindeswohls erforderlich sind. Diese Bestimmung gibt dem Richter dafür ein äußerst bewegliches Instrumentarium in die Hand, indem sie generell die zur Sicherung des Kinde...

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