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Überstellung in eine andere psychiatrische Abteilung, Fristenlauf im Unterbringungsverfahren
iFamZ 2012/145
§§ 19 ff UbG
LG Innsbruck , 54 R 52/12m
Bei Überstellung einer untergebrachten Patientin zwischen zwei psychiatrischen Abteilungen läuft die (vorläufig) für zulässig erklärte Unterbringung weiter. Es ist keine neuerliche Erstanhörung (Anmerkung: durch das nun zuständige zweite Bezirksgericht) durchzuführen, sondern nach der schon stattgefundenen Erstanhörung eine mündliche Verhandlung binnen 14 Tagen anzuberaumen (vgl zu erheblichen Änderungen im Meinungsstand Koppensteiner, ÖZPR 2011/74, 89 f, und Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 328, abweichend zuvor noch LG Innsbruck , 54 R 40/11w).