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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 208

Ehegattenunterhalt auch bei kurzer Haushaltsführung – Sozialhilfe ist kein unterhaltsminderndes Einkommen

iFamZ 2012/153

§ 94 Abs 2 ABGB

Gem § 94 Abs 2 ABGB hat der haushaltsführende Ehegatte auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts weiterhin einen Unterhaltsanspruch, sofern dessen Geltendmachung nicht Rechtsmissbrauch wäre. Auf die Dauer der ehelichen Haushaltsführung stellt das Gesetz nicht ab.

Der Bezug der Sozialhilfe mindert den Unterhaltsanspruch nicht.

Die §§ 94 Abs 2 1. und 2. Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und nach ihrer Auflösung – ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauchs – zu gewähren (RIS-Justiz RS0009749). Die Haushaltsführung muss lediglich als Tatsache bestehen, die – wenigstens ursprünglich – von beiden Partnern (auch in diesem Umfang) akzeptiert worden war.

Der Senat schließt sich der zitierten Rsp an, wonach eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung grundsätzlich (ausgenommen „Extremfälle“ wie eine bloß eintägige Dauer) keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB ist...

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