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EU-Grundrechte-Charta ist – wie die Verfassung – als Prüfungsmaßstab für Gesetze und Verordnungen zu sehen
iFamZ 2012/120
Art 47 Abs 2 GRC
, U 1836/11
Durch die EU-Grundrechte-Charta (GRC) gewährte Grundrechte sind wie verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte von allen Behörden gleichsam als Teil der Verfassung zu berücksichtigen. Gesetze und behördliche Entscheidungen, die von der GRC garantierte Rechte verletzen, können vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben werden. Bei Zweifeln über die Auslegung der GRC wird der VfGH den EuGH befassen.
Anlässlich mehrerer Beschwerden gegen Entscheidungen des AsylGH hat sich der VfGH mit der Anwendung der GRC auseinandergesetzt. Inhaltlich wurde das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Asylverfahren im Licht der Anforderungen des Grundrechts nach Art 47 Abs 2 GRC geprüft, eine Verletzung dieses Grundrechts im konkreten Fall aber verneint.
Die Bf behaupten, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, die sie ausschließlich auf Art 47 GRC stützen. Es ist daher zu prüfen, ob die Behauptung einer Verletzung der GRC die Zuständigkeit des VfGH begründet und ob die GRC einen Prüfungsmaßstab für ein Verfahren gemäß Art 144a B-VG bildet.
Die im Jahr 2000 proklamierte GRC ist Teil des Vertrags von Lissabon. Seit dessen Inkrafttrete...