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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 187

Rekursrecht des Bewohnervertreters

iFamZ 2012/147

§ 16 HeimAufG

Die Beschwer für den Rekurs fehlt nur, wenn die Entscheidung, die diese beendet, im Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig ist.

Nach Durchführung einer Anhörung wies das Erstgericht mit Beschluss vom die Anträge des Bewohnervertreters ab. (…) Mit dem – nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung ausgefertigten – Beschluss vom wies das Erstgericht die Anträge des Bewohnervertreters „endgültig“ ab. (…) Gegen den (ersten) Beschluss vom erhob der Bewohnervertreter am Rekurs. Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom „dem Rekurs Folge“, änderte jedoch den (zweiten) Beschluss vom dahin ab, dass es die Freiheitsbeschränkung des Heimbewohners durch Hindern am Verlassen des Heims mittels Türtasters für unzulässig erklärte. Dem dagegen am eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs des Leiters der Einrichtung gab der OGH mit Entscheidung vom , 7 Ob 173/11h, Folge, hob den Beschluss vom auf und trug dem Rekursgericht die Entscheidung über den gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom gerichteten Rekurs auf.

Nach Fassung des Beschlusses des Rekursgerichts vom erhob der Bewohnervertreter auch Rekurs gegen den (zweiten) erstgerichtlichen Beschluss vom . Diesen R...

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