Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine gesonderte Anfechtung der Bestellung eines Sachverständigen
iFamZ 2012/130
§ 148 Abs 1 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Ausgestaltung und Umfang des Besuchsrechts sind idR keine erheblichen Rechtsfragen.
Keine gesonderte Anfechtung der Bestellung eines (hier: psychiatrischen) Sachverständigen.
Was die Bekämpfung der Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie betrifft, um im Hauptverfahren über das Besuchsrecht das Vorliegen einer allfälligen psychiatrischen Erkrankung oder einer sonstigen psychischen Beeinträchtigung des Vaters und deren allfälligen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts abzuklären, handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss, der der Stoffsammlung dient (vgl 5 Ob 181/09t). Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, was hier nicht der Fall ist, nur mit dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar (§ 45 Satz 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0120052; RS0120910 ua).