Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Die unzulässige Korrektur der Inventur
Der Alleinerbe gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab, das Verlassenschaftsgericht bestellte zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses – aus welchen Gründen auch immer – einen Verlassenschaftskurator, dessen Aufgabe ua die Verwertung des Liegenschaftsvermögens der Erblasserin war. Der Gerichtskommissär bestellte Sachverständige und errichtete in Anwesenheit des Verlassenschaftskurators in einer Tagsatzung ein Verlassenschaftsinventar, in dem er die jeweiligen Schätzwerte einsetzte. Dem Verlassenschaftskurator gelang es in der Folge, einige Liegenschaften wesentlich über dem Schätzwert – teilweise an besonders interessierte Nachbarn – zu verkaufen. Der Gerichtskommissär beraumte daraufhin eine neuerliche Tagsatzung zur Errichtung des Inventars an, anwesend war wieder der Verlassenschaftskurator, und es wurden anstatt der bisherigen Schätzwerte die tatsächlich erzielten Verkaufswerte in das Aktivvermögen aufgenommen. Einem ursprünglichen Aktivnachlass gemäß den Schätzwerten von rund 400.000 Euro stand nun ein Aktivnachlass nach den Verkaufswerten von rund 700.000 Euro gegenüber.
War die Vorgangsweise des Gerichtskommissärs richtig?
Auf welcher Basis bemisst sich die Gebühr des Ge...