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Arbeitnehmerveranlagung: Frist
•Aus Art. I Z 65 SteuerreformG 1993 ergibt sich ohne jeden Zweifel, daß die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 41 Abs. 2 EStG 1988 – diese führt zur Verlängerung der Antragsfrist von zwei auf fünf Jahre – erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994 anzuwenden ist. - (§ 41 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
(, 98/15/0044, 98/15/0045)