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Bewertung - Denkmalschutz
Denkmalschutz (§ 28 BewG)
Ein unter Denkmalschutz gestelltes Einfamilienhaus ist nach § 28 BewG mit dem um 30% gekürzten Einheitswert anzusetzen, auch wenn es Wohnzwecken dient und nicht vermietet wird, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielbaren Mieten (bei Annahme einer Fremdvermietung) übersteigen ().