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SWK 7, 1. März 1999, Seite S 182

Sicherungsbeitrag gemäß § 5 d Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

(BMF) - Nach Ansicht des BMF sind Sicherungsbeiträge nach § 5 d Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz (AMPFG) BGBl. Nr. 315/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 148/1998, zur Wahrung erworbener Ansprüche nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz als Betriebsausgaben im Rahmen einer nach Beendigung der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgenommenen selbständigen (gewerblichen) Tätigkeit zu werten.

Der Betriebsausgabenabzug ist steuersystematisch gerechtfertigt. Die auf Grund dieser Beiträge gewährten Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Arbeitsgeld, Notstandshilfe) sind zwar gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG steuerfrei, lösen aber hinsichtlich der steuerpflichtigen laufenden Einkünfte des restlichen Kalenderjahres einen besonderen Progressionsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 EStG aus.

Eine parallele Aussage zum Abzug der Beiträge als Werbungskosten enthält RZ 243 der LStR 1999, AÖFV Nr. 200/1998. (

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