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Einkommensteuer - Zufluß mit Erlangung der Verfügungsgewalt
Zufluß mit Erlangung der Verfügungsgewalt (§ 19 Abs. 1 EStG)
Bei einem gerichtlichen Vergleich ist der Zufluß in dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Gläubiger rechtlich und wirtschaftlich über die Forderung verfügen konnte (LS 68/98 in FJ 1998, 235).