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Freibetrag bei eigener Körperbehinderung
Voraussetzungen für den Pauschalbetrag von 2.100 S monatlich für Kraftfahrzeug oder Taxikosten
Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Die Belastung muß außergewöhnlich und zwangsläufig sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Bei eigener körperlicher Behinderung sind die Grundvoraussetzungen kaum zweifelhaft. Mit Verordnung des BMFwurde (in § 3 der VO) für Mehraufwendungen zur Fortbewegung ein Pauschalbetrag von 2.100 S für eigenes Kfz oder Taxifahrten geregelt. Worin bestehen die Anspruchsvoraussetzungen hiefür ?
Nach § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988 ist ein Selbstbehalt bei Mehraufwendungen durch Behinderung nicht zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 3 der oben erwähnten VO sind unter anderem Mehraufwendungen zur Fortbewegung (§ 3 der VO) nicht um eine pflegebedingte Geldleistung oder den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Das heißt also, der Freibetrag steht ungekürzt zu.
Eigenes Kraftfahrzeug
Körperbehinderten, die ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, steht ein Freibetrag von 2.100 S monatlich zu.
Mit diesem Freibetrag werden abgegolten:
- besondere Behindertenvorrichtungen und
- der Nachteil, daß Massenbeförderungsmittel nicht benützt werden könne...