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SWK 8, 10. März 2013, Seite 434

Fahrtkosten zum Arzt, ins Krankenhaus und zur Kur neben dem Kfz-Freibetrag

UFS- und VwGH-Auslegung zugunsten des Behinderten

Anton Baldauf

Körperbehinderte, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % aufweisen und zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, können einen Freibetrag von 190 Euro monatlich (2.280 Euro jährlich) geltend machen (§ 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996; im Folgenden kurz: Verordnung). Dabei stellt sich die Frage, ob neben dem Freibetrag – „im nachgewiesenen Ausmaß“ (§ 4 der Verordnung) – auch noch Kosten abgesetzt werden können, die aufgrund von Fahrten zu Ärzten, Krankenhäusern, Kuren etc. erwachsen. Die LStR 2002 verneinen dies. Der UFS gelangte, jedenfalls soweit er sich mit dieser Frage näher auseinandergesetzt hat, zu einem anderen Ergebnis. Dieses Ergebnis wurde nunmehr vom VwGH bestätigt.

1. Die Aussagen der LStR 2002

Nach Ansicht der Verwaltung können Mehraufwendungen eines Körperbehinderten im Zusammenhang mit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur in Höhe des Pauschbetrags gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung abgesetzt werden (Rz. 848 der LStR 2002). Die aufgrund von Arzt- oder Spitalsbesuchen, Kuren etc. anfallenden Fahrtkosten würden zwar im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder – bei der Verwendung eines familieneigenen Kraftfahrzeugs – in Höhe des amtlichen Kilometergelds als Kosten d...

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