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AgB: Kfz-Freibetrag
S. 856 Mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung werden nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen „Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann“, abgegolten. Dass durch die Inanspruchnahme dieses Freibetrages alle „Mehraufwendungen für Fahren mit diesem Kfz abgegolten“ sind, ist aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 nicht ableitbar. Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs. 1 der Verordnung nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar. – (§ 3 Abs. 1 VO BGBl. Nr. 303/1996), (Abweisung)
( 2009/15/0094; siehe bereits Baldauf, SWK-Heft 8/2013, 434; Knechtl, UFSjournal 2013, 142)