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SWK 7, 1. März 1999, Seite K 3

Einkommensteuer - Bewertung von Forderungen, Bilanzsteuerrecht

Bewertung von Forderungen, Bilanzsteuerrecht (§ 6 EStG)

Der Beschwerdeführer hatte mit Auflösung seiner Handelsvertretertätigkeit zum eine Provisionsforderung von 870.000 S. Diese Forderung wurde zur Gänze bestritten und daher vom Beschwerdeführer eingeklagt. In der Bilanz zum wurde die Forderung infolge der Bestreitung richtigerweise mit Null angesetzt. Durch einen Mitte 1990 erzielten Vergleich wurde der Provisionsanspruch mit 142.000 S verglichen. Eine Betriebsprüfung aktivierte daher die Forderung zum bereits mit dem Betrag von 142.000 S. Dies wurde vom VwGH verworfen. Nach dem jeweiligen Bilanzstichtag bekannt gewordene Tatsachen – und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Bilanz erstellt und die Abgabenerklärung beim Finanzamt eingereicht wurde - sind nur dann bereits zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen, wenn sie zu diesem Stichtag als Umstände vorhanden waren, die für die Erstellung der Bilanz relevant sind. Waren daher in der Bilanz zum alle bestehenden Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt, dann konnte eine später eingetretene Änderung des Wissensstandes über nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse auf die Richtigkeit der Bilanz keinen Einfluß haben. Damit w...

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