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Körperschaftsteuer - Keine Verzinsung ausstehender Einlagen
Keine Verzinsung ausstehender Einlagen (§ 8 KStG)
Im Beschwerdefall wurde eine GmbH mit 500.000 S Stammkapital gegründet und das Kapital zur Hälfte bar einbezahlt. Da die Gesellschaft mit Fremdkapital arbeitete, unterstellte eine Betriebsprüfung einen Verzicht auf die Einforderung der ausstehenden Einlagen und in der unterlassenen Verzinsung der ausstehenden Einlage eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der VwGH judizierte, daß die ausstehende Einlage eine noch nicht fällige Forderung der Gesellschaft darstellt. Da eine noch nicht fällige Forderung nicht zu verzinsen ist, kann keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden ().
Anmerkung: Damit hat der VwGH einem in letzter Zeit sehr beliebten Steckenpferd der Wiener Betriebsprüfung KöSt einen Riegel vorgeschoben.