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SWK 7, 1. März 1999, Seite K 6

Umsatzsteuer - Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge (§§ 34 ff. BAO)

Das dt. BMF hat für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine Höchstgrenzen festgelegt, bis zu denen noch von einer Förderung der Allgemeinheit auszugehen ist. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen dürfen nicht mehr als 14.000 S und die Aufnahmegebühren nicht mehr als 21.000 S betragen. Daneben kann noch für jeweils 10 Jahre eine Investitionszulage von bis zu 70.000 S für konkrete Investitionsvorhaben vorgeschrieben werden, wobei die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, diese Zulage auch auf 10 Jahre verteilt zu entrichten (dt. in BB 1999, 36).

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