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Verfahren: Schätzung
•Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlaß gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muß, da es im Wesen einer Schätzung liegt, daß die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen. -(§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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