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Kanaleinmündungsabgabe
•Die Kanaleinmündungsabgabe ist für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten, damit werden nicht die Kosten des - von wem auch immer vorgenommenen - tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage erfaßt. - (§ 14 NÖ Kanalgesetz 1977 i. d. F. LGBl. Nr. 8230-1), (Abweisung)
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