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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 104

Getränkeabgabe OÖ

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Getränkeabgabehat eine Vorstellung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Vorstellungsantrages ist ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde. - (§ 102 Abs. 2 OÖ GemeindeO 1990), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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