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Vermietung/Verpachtung
•Unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit muß eine Zeitspanne verstanden werden, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. - (§ 28 EStG 1988)
Im Beschwerdefall wurde eine „fiktive Ertragsrechnung" für die Jahre 1984 - 2019 (35 Jahre) mit Totalerträgen zwischen 3,4 und 10,7 Mio. S vorgelegt. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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