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Das Ende der Optionsfrist naht!
Optionserklärung verlängert den Kalkulationszeitraum
Die Verwertung von Verlusten wurde in den letzten Jahren nach und nach eingeschränkt (siehe z. B. das Verlustverwertungsverbot in den Jahren 1996 und 1997 auf Grund des Art. 39 Z 72 StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit dem § 117 Abs 7 EStG angefügt wurde). Eine Ausnahme dieser Tendenz ist in den Übergangsbestimmungen zur novellierten Fassung der LVO zu sehen, weil in § 8 Abs. 3 LVO die Möglichkeit zur Option der günstigen Rechtslage vorgesehen ist. Diese zeitlich begrenzte Optionsmöglichkeit wird im folgenden näher erläutert.
Im Abschnitt IV der Liebhabereiverordnung (LVO) sind die Inkrafttretensbestimmungen der Stammfassung der LVO 1993, BGBl. Nr. 33/1993, und der novellierten Fassung der LVO (BGBl. Nr. 33/1993 i. d. F. BGBl. II Nr. 358/1997) verankert. Am 32. Dezember ist es zu spät...
1. Große und kleine Vermietung
Auch in der novellierten Fassung der LVO wurde die Unterscheidung in „große" und „kleine" Vermietung beibehalten.) Vor der Novelle mußte gemäß § 2 Abs. 3 LVO bei Gebäudevermietungen (die sog. großen Vermietungen) innerhalb eines üblichen Kalkulationszeitraumes ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuß erzielt werden, wobei dieser Kalkulationszeitraum großzügig mit rund 35 Jahren) zu bemessen war. Bei der ty...