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Körperschaft öffentlichen Rechts und Kommunalsteuer
(BMF) - Tätigkeiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fallen unter anderem nur insoweit unter den Unternehmensbegriff des KommStG 1993, als sie in der Form eines Betriebes gewerblicher Art ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 KommStG). Gemäß § 16 Abs. 2 KommStG 1993 gelten in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe, daß die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben. Gäbe es diese Bestimmung nicht, dann würde eine generelle Befreiung von bundesrechtlich geregelten Abgaben auch für die Kommunalsteuer gelten (1302 BlgNR 18. GP). Legt ein Bundesgesetz fest, daß eine Institution als Körperschaft öffentlichen Rechts und die Tätigkeit dieser Körperschaft nicht als Betrieb gewerblicher Art gilt oder daß sie in Vollziehung der Vorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig wird, kann nach Auffassung des BMF von einer Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht gesprochen werden. Derartige bundesgesetzliche Qualifizierungen gelten daher auch für die Kommunalsteuer, wodurch eine für den Eintritt der Kommunalsteuerpflicht wesentliche Voraussetzung - die unte...