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Rechtsgebühr: Anteilserwerb
•Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG betrug beim Erwerb von Anteilen an einer GmbH die Rechtsgebühr 2 v. H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile. - (§ 33 TP 21 Abs. 1 Z 2 GebG i. d. F. vor der Novelle BGBl. Nr. 629/1994)
„Zum Entgelt zählt nach ständiger hg. Judikatur alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insbesondere ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgeltes anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw. die Befreiung von Verbindlichkeiten, die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben." (Abweisung)
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