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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite R 101

Parkgebühren OÖ

Im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Parkgebühr ist von einer Strafe auch deswegen nicht abzusehen, weil die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind; der eingetretene Schaden liegt sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. - (§ 6 Abs. 2 lit. a OÖ Parkgebührengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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