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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 101

Parkgebühren OÖ

Im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung der Parkgebühr ist von einer Strafe auch deswegen nicht abzusehen, weil die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind; der eingetretene Schaden liegt sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. - (§ 6 Abs. 2 lit. a OÖ Parkgebührengesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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