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Krankenversicherungsbeiträge als Werbungskosten
(BMF) - Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG in der durch das Steuerreformgesetz 1993 geänderten Fassung sind Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie keine Pflichtbeiträge darstellen. Demnach stellen auch im Rahmen der Selbstversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (freiwillig) geleistete Beiträge Werbungskosten dar, die gemäß § 62 Z 4 EStG bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten worden sind. (