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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 101

Vorstellung

Eine Vorstellung ist bei der Gemeinde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat; aus dem Zusatz der an das Gemeindeamt gerichteten Eingabe „zu Handen" des Bürgermeisterstellvertreters kann nicht abgeleitet werden, daß deswegen eine Berufung gegen den vom Bürgermeister unterfertigten Bescheid des Gemeinderates erhoben werden sollte. - (§ 94 Abs. 2 Stmk. Gemeindeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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