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Teilwertabschreibung von Beteiligungen
•Teilwertabschreibung von Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 KStG)
(BMF) - Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 setzt, wie sich aus der Textierung ergibt, eine laufende Veranlagung bzw. ein normales Wirtschaftsjahr voraus. Die Besteuerung nach § 19 KStG geht aber von einem speziellen Gewinnermittlungszeitraum aus. Die zu Beginn des Liquidationszeitraumes noch nicht verrechneten Siebentelbeträge sind daher im Liquidationszeitraum unabhängig von der Frage abzusetzen, ob der Liquidationsgewinn ganz oder teilweise aus der Aufdeckung stiller Reserven aus Beteiligungen besteht. Voraussetzung ist allerdings, daß die Liquidation tatsächlich abgeschlossen wird und nicht nach dem Liquidationsbeschluß ein Weiterführungsbeschluß erfolgt. (