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BFH zur Option bei Grundstücksumsätzen
Ein Grundstück wurde in Deutschland (wo schon vor 1998 das Optionsrecht bestand) 1985 steuerfrei veräußert. Nachdem die veräußernde Gesellschaft in Konkurs gegangen war, erteilte sie im Jahr 1988 eine rückdatierte Rechnung für 1985 mit Ausweis einer Umsatzsteuer. Die Käuferin beantragte nunmehr die Umsatzsteuer als Vorsteuer. Der BFH hat entschieden, daß der Vorsteuerabzug voraussetzt, daß eine Steuer für den berechneten Umsatz überhaupt geschuldet wird. Weiters wurde judiziert, daß auf die Steuerbefreiung einer Grundstückslieferung nach Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum der Lieferung nicht mehr durch Ausgabe einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis verzichtet werden kann (BFH , V R 34/97 in BB 1998, 1728).
Anmerkung: Diese Rechtsprechung wird auch Auswirkungen auf die neue Option im UStG haben. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit kann nur dann wirksam werden, wenn die Steuer festgesetzt werden kann. Da im gg. Fall der Verkäufer im Konkurs (mangels Masse wurde ein Konkursverfahren gar nicht eröffnet) nicht die Umsatzsteuer wird zahlen können, wurde der Vorsteuerabzug abgelehnt.