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SWK 28, 1. Oktober 1998, Seite 104

Mißbrauchstatbestand

Im allgemeinen erfüllt nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern stets eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 (Mißbrauch) verbunden wird. Realakte für sich, etwa die Übertragung einer Beteiligung oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, können den Mißbrauchstatbestand nicht erfüllen. Fraglich kann nur sein, ob die Gesellschaft tatsächlich den Zwecken dient, die vorgegeben werden. - (§ 22 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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