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Dienstwohnung
•Eine Dienstwohnung stellt dann keinen geldwerten Vorteil dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. – (§ 15 EStG 1988)
Selbst im Falle eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Überlassung der Dienstwohnung handelt es sich um kein solches ausschließliches Interesse. (Abweisung)
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