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SWK 18, 20. Juni 1997, Seite K 20

Bundesabgabenordnung - Berufung

Berufung (§§ 243, 250 BAO)

Wesentlich für eine Berufung ist ein Schriftsatz, in dem die Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung beantragt wird. Die förmliche Bezeichnung als „Berufung" ist nicht erforderlich. Wenn daher ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf „Nichtigerklärung" eines Bescheides gestellt hat, dann ist dies als Berufung zu werten ().

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